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AGB

agb.

Stand · September 2026

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Die REVERCE GmbH, Hofaue 35, 42103 Wuppertal, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt, wird im Folgenden als „REVERCE“ oder „Auftragnehmer“ bezeichnet; die andere Partei als „Auftraggeber“.

1.2. Die Begriffe „Auftrag“, „Beauftragung“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ und „Beauftragung“ bezeichnen das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Hauptleistung geordert wird.

1.3. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht „verbundene Unternehmen“ für REVERCE und alle direkten und indirekten Tochter-, Holding- und Schwestergesellschaften von REVERCE.

1.4. Die nachfolgenden Bedingungen sind die ausschließlichen Auftragsbedingungen für alle im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Rahmen der jeweils von REVERCE angebotenen Leistungen (vgl. Ziffer 2) an REVERCE erteilten Aufträge. Die Leistungen von REVERCE werden im Weiteren durch Einzelangebote, Konzepte und/oder Layouts näher spezifiziert.

1.5. Für die Nutzung der von REVERCE betriebenen Software- und Plattformangebote, insbesondere Reference Models (referencemodels.com) und verstag (verstag.io), gelten ausschließlich deren eigene Nutzungs- bzw. Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf solche Angebote keine Anwendung, auch nicht ergänzend. Das gilt auch dann, wenn ein solches Angebot im Rahmen eines Auftrags nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt wird.

1.6. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und alle zukünftig erteilten Aufträge bis zu einer wirksamen Einbeziehung abweichender Bedingungen an und verzichtet auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden – ganz oder teilweise – nur dann Vertragsbestandteil, sofern REVERCE diese Bedingungen ausdrücklich in Textform für den jeweiligen Auftrag anerkennt.

1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, in wessen Namen der Auftraggeber den Vertrag mit REVERCE abschließt (im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten). Für den Fall, dass der Auftraggeber einen Vertrag für einen Dritten mit REVERCE abschließt (im eigenen Namen oder im Namen des Dritten), hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er dem Dritten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis bringt. Hat der Dritte dem in seinem Namen geschlossenen Vertrag nicht zugestimmt, ist der Auftraggeber Vertragspartner von REVERCE.

2. Leistungen von REVERCE

2.1. Zu den Leistungen von REVERCE gehören insbesondere:

  • Beratung und Konzeption, etwa zu Strategie, Digitalisierung und dem Einsatz künstlicher Intelligenz;
  • Konzeption, Entwicklung, Implementierung, Wartung und Weiterentwicklung von Software, Web- und Mobilanwendungen, Schnittstellen und Systemen, einschließlich markenspezifischer Creative Systems und KI-Agenten;
  • Konzeption und Umsetzung von Anwendungen künstlicher Intelligenz, einschließlich Prompt Engineering und der Einbindung von KI-Modellen Dritter;
  • UX- und UI-Design, einschließlich Konzeption, Prototypen und Designsystemen;
  • Aufbau strukturierter Wissensbasen für Marken, Creative Direction und Produktion von Content, auch unter Einsatz generativer KI und CGI, einschließlich Kennzeichnung und Herkunftsnachweis solcher Inhalte;
  • Virtual Design und 3D-Visualisierung, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung von 3D-Architekturkonzepten sowie virtuellen Architektur- und Raumkonzepten, die REVERCE online und interaktiv erlebbar macht, einschließlich der Einbindung von Produkten des Auftraggebers und ihrer Darstellung über ein CMS-System;
  • Konzeption, Umsetzung, Betreuung und Weiterentwicklung visueller und crossmedialer Kommunikation, einschließlich der zugehörigen Planungs- und Kreativleistungen.

2.2. Das Leistungsspektrum von REVERCE umfasst darüber hinaus auch die Erstellung und Entwicklung von Content-Lösungen für Auftraggeber sowie Erwerb, Entwicklung, Marketing und Vertrieb von Rechten.

3. Angebotsumfang

3.1. Beschaffenheit und Umfang der Leistungen von REVERCE an den Auftraggeber ergeben sich jeweils aus dem Angebot von REVERCE, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

3.2. Abbildungen, Layouts, Beschreibungen durch REVERCE im Angebot dienen lediglich der Illustration und sind nur Näherungsangaben. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

4. Auftragserteilung

Angebote von REVERCE sind unverbindlich und freibleibend. Die verbindliche Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich durch Freigabe (via E-Mail ist ausreichend) des Angebots oder Kostenvoranschlages seitens des Auftraggebers und durch die Auftragsbestätigung (via E-Mail ist ausreichend) seitens REVERCE oder die Aufnahme der tatsächlichen Ausführung des Auftrags durch REVERCE.

5. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

5.1. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen bedürfen der Textform.

5.2. Ist für die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

5.3. Bei Verzögerungen infolge von (a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, (b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, (c) Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

5.4. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

5.5. Werden vom Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1. Für eine reibungslose und erfolgreiche Durchführung der Leistungen durch REVERCE ist es unabdinglich, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unter Beachtung des festgelegten Ablaufs nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen stets so zeitnah zu erbringen, dass REVERCE die Durchführung der vertraglichen Leistung in der vereinbarten Zeit zu den vereinbarten Konditionen ermöglicht wird.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, REVERCE sämtliche zur Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Er ist weiterhin verpflichtet, REVERCE auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Leistungen durch REVERCE von Bedeutung sein können und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass diese REVERCE nicht bekannt sind.

6.3. Der Auftraggeber garantiert im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens, über sämtliche für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte zu verfügen und diese Rechte REVERCE und/oder von REVERCE eingeschalteten Subunternehmern im erforderlichen Umfang einräumen zu können, ohne dass hierdurch Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber garantiert insbesondere, dass er über die Schutzrechte – insbesondere im Sinne des Urheberrechts und gewerblicher Schutzrechte – an den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Inhalten verfügt und zur Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang befugt ist.

6.4. REVERCE ist insbesondere auch berechtigt, die vom Auftraggeber eingeräumten Rechte und zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Daten, insbesondere auch das erforderliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und das Bearbeitungs- und Archivierungsrecht, auf (unter-)beauftragte Dritte und/oder mit REVERCE verbundene Unternehmen weiter zu übertragen bzw. entsprechend weiterzugeben.

6.5. Legt REVERCE dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse zur Freigabe vor, prüft der Auftraggeber sie vor der Freigabe auf sachliche Richtigkeit. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit von Text und Bild; dies gilt auch für Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt wurden. Ansprüche wegen Mängeln, die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, bleiben unberührt.

7. Urheberrechte des Auftragnehmers, Nutzungsrechte des Auftraggebers

7.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ausschließlich diejenigen für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, werden keine weiteren Nutzungsrechte und/oder Schutzrechte an den Auftraggeber übertragen.

7.2. Im Zweifel erfüllt REVERCE seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die dem Auftragnehmer mitgeteilte Einsatzdauer des Arbeitsergebnisses. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.

7.3. Die Rechte an von REVERCE erstellten 3D-Architekturkonzepten/virtuellen Architektur- und Raumkonzepten verbleiben allerdings stets bei REVERCE und werden nicht an Auftraggeber übertragen. REVERCE ist somit insbesondere berechtigt, die 3D-Architekturkonzepte/virtuellen Architektur- und Raumkonzepte auch für Leistungen an Dritte uneingeschränkt zu nutzen bzw. an Dritte zu vermarkten.

7.4. Es werden von REVERCE an den Auftraggeber zudem ausschließlich diejenigen Nutzungsrechte übertragen, die vom Auftraggeber vollständig vergütet worden sind.

7.5. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, dem Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung in Textform Auskunft zu erteilen.

7.6. Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten des Auftragnehmers (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Präsentationen u.ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Jede Nachahmung hiervon – auch von Teilen – ist unzulässig.

7.7. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten von REVERCE an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Auftraggeber oder seine Bevollmächtigten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und verpflichtet den Auftraggeber zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot von REVERCE oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers zugrundeliegenden Ideen. In der Annahme eines einmaligen Präsentationshonorars seitens des Auftragnehmers liegt keine Zustimmung zur darüber hinausgehenden Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers.

7.8. Den Quellcode von Software, die REVERCE für den Auftraggeber entwickelt, gibt REVERCE heraus, soweit dies im jeweiligen Angebot vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

7.9. Soweit Leistungen von REVERCE Open-Source-Software enthalten, gelten für diese Bestandteile vorrangig deren jeweilige Lizenzbedingungen.

8. Vergütungsbedingungen

8.1. Die Vergütung für die Leistungen von REVERCE ergibt sich aus dem jeweils einzelnen Angebot von REVERCE, andernfalls aus der jeweils gültigen Preisliste von REVERCE.

8.2. In der vereinbarten Vergütung für Leistungspakete sind, außer wenn ausdrücklich angeboten, regelmäßig nicht enthalten und somit vom Auftraggeber gesondert zu erstatten insbesondere:

  • Kosten für ggf. auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich zu erwerbende Lizenzen (z. B. für Softwareanwendungen). Hierfür wird REVERCE einen Kostenvoranschlag erstellen und vom Auftraggeber in Textform freigeben lassen;
  • Kosten, wie sie für vom Auftraggeber gewünschte grafische Gestaltungen oder den Erwerb von Bildrechten erforderlich werden. Diese Kosten, die der vorherigen Zustimmung in Textform durch den Auftraggeber bedürfen, werden zu den entstandenen und nachweisbaren Fremdkosten zuzüglich 15% Handlingsfee weiterberechnet;
  • Kosten für Reisen von REVERCE-Mitarbeitern im Auftrag oder auf Wunsch des Auftraggebers und/oder Kurierkosten.

8.3. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die angebotenen Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegenden Auftragsdaten seitens des Auftraggebers und Angebote bzw. Kosten möglicher Zulieferer von REVERCE unverändert bleiben.

8.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch von REVERCE für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

8.5. Einwendungen gegen die Leistungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung unter der in der Rechnung als Absender genannten Adresse in Textform zu erheben. Einwendungen müssen spätestens innerhalb von vier (4) Wochen ab Rechnungsdatum REVERCE zugegangen sein. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. REVERCE rechnet Leistungen und Lieferungen nach Auslieferung bzw. nach Abnahme resp. nach Teilabnahme ab. Teilabrechnungen sind z.B. nach Erreichung der im Projektplan festgelegten Milestones möglich.

8.6. Sofern und soweit kein erteilter Auftrag vorliegt, jedoch Leistungen von REVERCE in Anspruch genommen werden, deren Erbringung üblicherweise nur gegen eine Vergütung erwartet werden darf, so ist eine für diese Leistungen übliche Vergütung von dem Empfänger der Leistung an REVERCE vorzunehmen.

8.7. REVERCE ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit älteren Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen, egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist REVERCE berechtigt, die Zahlungen zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung zu verrechnen.

8.8. Gegen Ansprüche von REVERCE kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

8.9. Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er REVERCE alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und REVERCE von allen auftragsbedingten Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und verbundenen Unternehmen freistellen.

8.10. Sämtliche Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber nach Zeitaufwand getrennt berechnet. Gleiches gilt für sonstigen, unvorhersehbaren Mehraufwand.

8.11. Erbringt REVERCE Leistungen, die sich auf einen Zeitraum nach Ablauf des Vertrages beziehen, erhält REVERCE dafür eine gesondert zu vereinbarende Vergütung. Wird keine gesonderte Vergütung vereinbart, erfolgt die Vergütung nach den jeweils anwendbaren Regelungen des Vertrages bzw. Angebotes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gleiche gilt für Leistungen und Lieferungen, die REVERCE nach Ablauf des Vertrages für den Auftraggeber auf dessen Wunsch erbringt.

8.12. Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-, KSK-Gebühren u.ä. trägt der Auftraggeber.

9. Abrechnung

9.1. Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen und Teilrechnungen von REVERCE innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Zahlungsverzug stehen REVERCE Verzugszinsen nach dem Gesetz (§ 288 Abs. 2 BGB) und in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug oder bestehen objektiv begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist REVERCE berechtigt, weitere Leistungen von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

9.3. Bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers oder dem Fall, dass gegen den Auftraggeber ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ist REVERCE berechtigt, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen. Ausnahme: Der Auftraggeber stellt REVERCE rechtzeitig Sicherheiten in Höhe der vollständigen Vergütung und Fremdleistungen zur Verfügung. REVERCE ist zudem berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, REVERCE den Auftraggeber über diese Zweifel informiert hat und er diese Zweifel nicht ausräumen konnte. Ebenso kann REVERCE im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers die Ausführung der Leistungen unterbrechen und sofortige Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen verlangen.

10. Abnahme und Gewährleistung

10.1. Diese Ziffer 10 gilt für Leistungen, die REVERCE als Werk erbringt. Für Leistungen, die REVERCE als Dienstleistung erbringt, insbesondere Beratung, schuldet REVERCE die sorgfältige Erbringung der Leistung, nicht einen bestimmten Erfolg; eine Abnahme findet insoweit nicht statt. Ob eine Leistung als Werk oder als Dienstleistung erbracht wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

10.2. Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers (ggf. nach Maßgabe der vom Auftragnehmer zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten) unverzüglich abnehmen, sobald der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft mitteilt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen beruht.

10.3. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und (a) der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Mängel zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 (zwanzig) Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden wesentlichen Mängeln verweigert, oder (b) der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon ohne weitere Prüfung nutzt, indem er sie z.B. Dritten zugänglich macht (z.B. ins Netz stellt) oder den Auftragnehmer damit beauftragt.

10.4. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

10.5. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne weiteres auffallen, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen zehn (10) Werktagen nach der Lieferung oder Leistung in Textform rügen; anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Mängel, die nicht offensichtlich sind, soll der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform rügen. Die Mängel sind nach Kräften vom Auftraggeber detailliert wiederzugeben.

10.6. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ausgebessert oder ausgetauscht. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos einen korrigierten Releasestand der digitalen Inhalte (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme oder, soweit keine Abnahme stattfindet, ab Leistungserbringung bzw. Lieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 11.1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

10.7. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

11. Haftung

11.1. REVERCE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von REVERCE übernommenen Garantie.

11.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von REVERCE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).

11.3. Im Übrigen ist die Haftung von REVERCE für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.4. REVERCE ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber übermittelte Inhalte, Daten und Unterlagen sowie Werbe- und Kommunikationsaussagen oder -auftritte des Auftraggebers auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen; die Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber. Er stellt REVERCE von Ansprüchen Dritter frei, die auf solchen Inhalten, Aussagen oder Auftritten oder auf einer Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere aus Ziffer 6.3, beruhen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit REVERCE die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

11.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern, Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern von REVERCE.

11.6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen REVERCE verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 11.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Allgemeines

12.1. REVERCE ist berechtigt, umgesetzte Aufträge und damit in Verbindung stehende (Firmen- und Marken-) Logos des Auftraggebers zum Zweck der Eigendarstellung, Kundenberatung und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. durch Einbindung auf den von REVERCE betriebenen Websites und Social-Media-Kanälen sowie Einreichung bei Awards) unentgeltlich und zeitlich und örtlich unbeschränkt zu verwenden.

12.2. Sämtliche Rechte an Entwürfen und Konzepten verbleiben bei REVERCE, soweit sie dem Auftraggeber nicht nach Ziffer 7 eingeräumt werden.

12.3. Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vergütung Eigentum von REVERCE.

12.4. Es besteht keine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Eingangsrechnungen.

12.5. REVERCE kann zur Erfüllung im eigenen Namen Dritte heranziehen.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1. Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrages. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat, sowie für Offenlegungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten. REVERCE darf vertrauliche Informationen an verbundene Unternehmen und Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Pflicht besteht über das Ende des Vertrages hinaus fort. Ziffer 12.1 bleibt unberührt.

13.2. Verarbeitet REVERCE im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien hierüber einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen verarbeitet jede Partei personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

14. Einsatz künstlicher Intelligenz

14.1. REVERCE ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen KI-Modelle und -Dienste Dritter einzusetzen. Für die Weitergabe vertraulicher Informationen an deren Anbieter gilt Ziffer 13.1, für personenbezogene Daten Ziffer 13.2. Im jeweiligen Angebot kann der Einsatz solcher Dienste eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

14.2. An Arbeitsergebnissen, die ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt werden, räumt REVERCE Nutzungsrechte nach Ziffer 7 ein, soweit an ihnen Schutzrechte bestehen. Soweit solche Arbeitsergebnisse keinen Schutz genießen, kann REVERCE ihre ausschließliche Nutzung durch den Auftraggeber nicht gewährleisten.

14.3. Die Kennzeichnung KI-erzeugter oder KI-veränderter Inhalte bei ihrer Veröffentlichung, insbesondere nach Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), obliegt dem Auftraggeber, soweit REVERCE sie nicht nach dem jeweiligen Angebot als Leistung übernommen hat.

15. Vertragsdauer, Kündigung

Sowohl REVERCE als auch der Auftraggeber sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund, der REVERCE unbeschadet weitergehender gesetzlicher Kündigungsrechte zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • durch das Verhalten des Auftraggebers bestehende Vertragsbeziehungen zu Vertragspartnern von REVERCE gefährdet werden
  • der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist und trotz Nachfristsetzung von mindestens einer Kalenderwoche unter ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Nichtzahlung nicht zahlt
  • der Auftraggeber gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt und er – trotz Mahnung in Textform – den Vertragsverstoß wiederholt oder bei fortbestehendem Verstoß nicht innerhalb von einer Kalenderwoche einstellt
  • der Auftraggeber insolvent wird, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit – gleich aus welchem Grund – steht der Insolvenz gleich); § 119 InsO bleibt unberührt.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Die Vertragsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2. Als Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen wird der jeweilige Sitz von REVERCE vereinbart.

16.3. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien ist Wuppertal.

16.4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Einzelbeauftragung bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

16.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen auch in englischer Übersetzung vor. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.